§ 42c WrSchG Präventivdienste: Betreuung durch Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und unter Bedachtnahme auf die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.

1.

Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,3 Stunden pro Kalenderjahr.

2.

Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.

(2) Die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 50 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 50 vH hat die Bildungsdirektion je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB aus den Bereichen Chemie, Toxikologie, Ergonomie und Arbeitspsychologie, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.

(3) In die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung der Bildungsdirektion und gegebenenfalls der Schulerhalterin in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,

2.

die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,

4.

die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

5.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

6.

die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,

7.

die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,

8.

bei eigenen Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,

9.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.

(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 24/2005, insbesondere jene über die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, bleiben unberührt.

(5) Die Bildungsdirektion und gegebenenfalls die Schulerhalterin hat auf Verlangen den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.

(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.

(7) Stellen die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies der Bildungsdirektion, den Sicherheitsvertrauenspersonen, der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls der Schulerhalterin mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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