§ 60 WrSchG Schuljahr

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.

2.

Die Hauptferien beginnen für ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor Beginn des nächsten Schuljahres. Die Hauptferien enden mit Beginn des nächsten Schuljahres.

3.

Abweichend von Z 1 lit. b hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985 erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Die Bildungsdirektion hat den Beginn und das Ende der Lehrgänge der lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb jedes Unterrichtsjahres nach Anhörung der Schulerhalterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes, auf die Schülerinnen- und Schülerzahlen und auf die Auslastung der Schülerinnen- und Schülerheime durch Verordnung festzusetzen. Hiebei darf die im Lehrplan für eine Schulstufe vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden durch Tage, die nach den Abs. 5 und 6 und aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.

(4) Schultage sind

1.

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,

2.

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

3.

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,

soweit sie nicht gemäß Abs. 5 schulfrei sind.

(5) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

1.

Die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;

2.

Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage von Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5a) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin schulfrei erklärt werden. Wenn dadurch die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde, hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulerhalterin zu verordnen, dass die hiedurch entfallende Schulzeit durch Verringerung der in den Absätzen 2, 5 Z 2 bis 6 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind. Ist die Zahl der entfallenden Schultage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulerhalterin treffen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

(8) Freigegenstände zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung dürfen auch an schulfreien Tagen, nicht jedoch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember angeboten werden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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