§ 53 WrSchG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

WrSchG - Wiener Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die mit der Stellung einer gesetzlichen Schulerhalterin und einer gesetzlichen Heimerhalterin verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 17.04.2019 bis 31.12.9999
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