§ 9 WRG-GZPV Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit

WRG-GZPV - WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen. Flächen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.

In Kraft seit 14.06.2014 bis 31.12.9999
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