Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß § 5 Abs. 1 ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i, Absatz 4, WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.
(2)Absatz 2,Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der in Abs. 1 genannten Verhältnisse ein und ist es aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmensetzung zur Verhinderung nachteiliger Folgen zukünftiger Hochwässer erforderlich, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der in Absatz eins, genannten Verhältnisse ein und ist es aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmensetzung zur Verhinderung nachteiliger Folgen zukünftiger Hochwässer erforderlich, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3)Absatz 3,Im Verfahren über die Anpassung der Gefahrenzonenplanungen und der den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 kommen die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 42a Abs. 3 WRG 1959) zur Anwendung.Im Verfahren über die Anpassung der Gefahrenzonenplanungen und der den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kommen die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Paragraph 42 a, Absatz 3, WRG 1959) zur Anwendung.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Vorliegen von erheblichen Änderungen gemäß Abs. 1 und den Anpassungsbedarf der Gefahrenzonenplanungen im betroffenen Einzugsgebiet zu informieren.Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Vorliegen von erheblichen Änderungen gemäß Absatz eins und den Anpassungsbedarf der Gefahrenzonenplanungen im betroffenen Einzugsgebiet zu informieren.
In Kraft seit 14.06.2014 bis 31.12.9999
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