§ 1 WRG-GZPV Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung von Gefahrenzonenplanungen festzulegen.
§ 2 WRG-GZPV Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen
- (1)Absatz eins,Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich
- 1.Ziffer einsder Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie
- 2.Ziffer 2ihrer Funktionen für den
- a)Litera aHochwasserabfluss,
- b)Litera bden Hochwasserrückhalt und
- c)Litera cfür Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
beurteilt werden. - (2)Absatz 2,Gefahrenzonenplanungen dienen
- 1.Ziffer einsder Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie
- 2.Ziffer 2als Grundlage für
- a)Litera adie Projektierung und Durchführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
- b)Litera bdie Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013die Erstellung von Regionalprogrammen (Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
- c)Litera cdie Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung von
- aa)Sub-Litera, a, aHochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) sowieHochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, WRG 1959) sowie
- bb)Sub-Litera, b, bHochwasserrisikomanagementplänen (§ 55l WRG 1959).Hochwasserrisikomanagementplänen (Paragraph 55 l, WRG 1959).
- (3)Absatz 3,Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in Paragraph 42 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.
§ 3 WRG-GZPV Geltungsbereich der Verordnung
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Gefahrenzonenplanungen für
- 1.Ziffer einsGebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko und
- 2.Ziffer 2alle anderen Gebiete mit Hochwasserrisiko, wo diese Planungen zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erforderlich sind.
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für Gebiete gemäß Abs. 1, in denen Planungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 14/2011 abgeschlossen oder in Ausarbeitung waren, insoweit, als diese Planungen den Gefahrenzonenplanungen nicht gleichwertig sind. Unbeschadet dessen sind auf gleichwertige Planungen die Bestimmungen über die Revision (§ 11) anzuwenden. Die Unterlagen zu bereits vorliegenden Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.Diese Verordnung gilt für Gebiete gemäß Absatz eins,, in denen Planungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011, abgeschlossen oder in Ausarbeitung waren, insoweit, als diese Planungen den Gefahrenzonenplanungen nicht gleichwertig sind. Unbeschadet dessen sind auf gleichwertige Planungen die Bestimmungen über die Revision (Paragraph 11,) anzuwenden. Die Unterlagen zu bereits vorliegenden Planungen, die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertig sind, hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Gebiete gemäß Abs. 1, für welche ein Hochwasserschutz besteht, der den im Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Zielen für das Hochwasserrisikomanagement entspricht. Wenn jedoch die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) ergibt, dass dieses Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, so sind auch für solche Gebiete Gefahrenzonenplanungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.Diese Verordnung gilt nicht für Gebiete gemäß Absatz eins,, für welche ein Hochwasserschutz besteht, der den im Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Zielen für das Hochwasserrisikomanagement entspricht. Wenn jedoch die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i, Absatz 4, WRG 1959) ergibt, dass dieses Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, so sind auch für solche Gebiete Gefahrenzonenplanungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.
- (4)Absatz 4,Diese Verordnung findet auf Gefahrenzonenpläne, die in Gebieten gemäß Abs. 1 auf der Grundlage des § 11 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in Verbindung mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, erstellt wurden, insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Ausweisungen, die den §§ 8 und 10 entsprechende Aussagen treffen, als zusätzliche Information in die Darstellungen und Beschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 aufzunehmen sind.Diese Verordnung findet auf Gefahrenzonenpläne, die in Gebieten gemäß Absatz eins, auf der Grundlage des Paragraph 11, Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in Verbindung mit der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976,, erstellt wurden, insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Ausweisungen, die den Paragraphen 8 und 10 entsprechende Aussagen treffen, als zusätzliche Information in die Darstellungen und Beschreibungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 aufzunehmen sind.
- (5)Absatz 5,Im Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Für alle übrigen Gebiete hat die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen bis zur ersten Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k Abs. 6 WRG 1959) spätestens jedoch in begründeten Fällen bis zum Ende der ersten Überprüfung und Aktualiserung des Hochwasserrisikomanagementplanes (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) zu erfolgen. Bis zur Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplanes oder wenn sich nach der Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplanes dringende fachliche Gründe dafür ergeben, können Gebiete, in denen Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, ausgewählt werden.Im Hochwasserrisikomanagementplan (Paragraph 55 l, WRG 1959) sind unter Berücksichtigung der dort festgelegten angemessenen Ziele für das Hochwasserrisikomanagement jene Gebiete zu benennen, für welche Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sowie die Rangfolge der Erstellung der Gefahrenzonenplanungen festzulegen. Die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen für Gebiete, für die vorhandene, aktuelle Planungen (Abflussuntersuchungen) vorliegen, die alle drei Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, WRG 1959 abdecken und deren Rechengenauigkeit einem Maßstab von 1:5 000 oder genauer entspricht, hat bis zum Ende der zweiten Überprüfung und Aktualisierung des Hochwasserrisikomanagementplanes (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) zu erfolgen. Für alle übrigen Gebiete hat die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen bis zur ersten Überprüfung und Aktualisierung der Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, Absatz 6, WRG 1959) spätestens jedoch in begründeten Fällen bis zum Ende der ersten Überprüfung und Aktualiserung des Hochwasserrisikomanagementplanes (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) zu erfolgen. Bis zur Erlassung des ersten Hochwasserrisikomanagementplanes oder wenn sich nach der Erlassung des Hochwasserrisikomanagementplanes dringende fachliche Gründe dafür ergeben, können Gebiete, in denen Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, ausgewählt werden.
§ 4 WRG-GZPV Planungsgrundlagen
- (1)Absatz eins,Als Grundlage für die nachfolgenden Planungsschritte (§§ 5 und 6) sind die Planungsgrundlagen für die betrachteten Gewässer und deren Einzugsgebiete zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:Als Grundlage für die nachfolgenden Planungsschritte (Paragraphen 5 und 6) sind die Planungsgrundlagen für die betrachteten Gewässer und deren Einzugsgebiete zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Erkundung der topografischen, hydrologischen, sedimentologischen und morphologischen Verhältnisse sowie der anthropogenen Einflüsse im betrachteten Einzugsgebiet und
- 2.Ziffer 2eine Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit, Ausmaß und nachteilige Auswirkungen bisheriger Hochwasserereignisse im betrachteten Einzugsgebiet unter besonderer Beachtung der dabei aufgetretenen Hochwasserprozesse.
Bei den Erhebungen gemäß Z 1 und Z 2 sind auch die zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzubeziehen, soweit Informationen aus Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.Bei den Erhebungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, sind auch die zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzubeziehen, soweit Informationen aus Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind. - (2)Absatz 2,Bei der Erhebung sind die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i WRG 1959) sowie die in den Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) und Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen.Bei der Erhebung sind die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i, WRG 1959) sowie die in den Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, WRG 1959) und Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen.
§ 5 WRG-GZPV Abflussuntersuchungen
- (1)Absatz eins,Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß § 55k Abs. 2 WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Ein Bemessungsereignis umfasst alle charakteristischen Hochwasserprozesse, die derselben Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können.
- (3)Absatz 3,Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach § 6 benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Abs. 2) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach Paragraph 6, benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Absatz 2,) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.
§ 6 WRG-GZPV Bewertung der Überflutungsflächen
Aufbauend auf den Ergebnissen der Abflussuntersuchungen ist unter Zugrundelegung der in den §§ 8, 9 und 10 festgelegten Kriterien und Bemessungsereignisse eine Bewertung der Flächen Aufbauend auf den Ergebnissen der Abflussuntersuchungen ist unter Zugrundelegung der in den Paragraphen 8, 9 und 10 festgelegten Kriterien und Bemessungsereignisse eine Bewertung der Flächen
- 1.Ziffer einsnach deren Gefährdung und voraussichtlicher Schadenswirkung (Gefahrenzonen und Zonen gemäß § 9) sowienach deren Gefährdung und voraussichtlicher Schadenswirkung (Gefahrenzonen und Zonen gemäß Paragraph 9,) sowie
- 2.Ziffer 2nach deren Wirkung für den Hochwasserabfluss, den Hochwasserrückhalt und für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen (Funktionsbereiche)
§ 7 WRG-GZPV Bestandteile der Gefahrenzonenplanungen
- (1)Absatz eins,Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.
- (2)Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Übersichtskarte,
- a)Litera adie das Bearbeitungsgebiet, die Einzugsgebiete und Gewässer sowie die Art der maßgeblichen Hochwasserprozesse zeigt und
- b)Litera bim Maßstab 1:50 000 oder genauer auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung erstellt ist;
- 2.Ziffer 2eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß § 5 Abs. 2 auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
- 3.Ziffer 3eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den §§ 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den Paragraphen 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Darstellungen von
- a)Litera abesonderen Gefährdungen und
- b)Litera bSachverhalten,
die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind. - (3)Absatz 3,Der textliche Teil hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Beschreibung und Bewertung der Planungsgrundlagen;
- 2.Ziffer 2die Beschreibung der Methodik und der Ergebnisse der Abflussuntersuchung;
- 3.Ziffer 3die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß § 9 und Funktionsbereiche;die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß Paragraph 9 und Funktionsbereiche;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls die Beschreibung von
- a)Litera abesonderen Gefährdungen und
- b)Litera bSachverhalten,
die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind sowie- 5.Ziffer 5gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des § 2 Abs. 3.gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,
- (4)Absatz 4,Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.
§ 8 WRG-GZPV Ausweisung der Gefahrenzonen
- (1)Absatz eins,Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Als rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und folgende Flächen auszuweisen:Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Als rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und folgende Flächen auszuweisen:
- 1.Ziffer einsBereiche möglicher Uferanbrüche unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nachböschungen, Verwerfungen und Umlagerungen einschließlich dadurch ausgelöster Rutschungen,
- 2.Ziffer 2Überflutungsbereiche, in welchen sich durch die Wassertiefe und die Strömungsverhältnisse einschließlich der Feststoffführung Gefährdungspotenziale ergeben,
- 3.Ziffer 3Bereiche mit Flächenerosion, Erosionsrinnenbildung und Feststoffablagerungen,
in denen die menschliche Gesundheit erheblich gefährdet ist oder mit schweren Beschädigungen oder Zerstörungen von Gebäuden und Anlagen zu rechnen ist. Rote Gefahrenzonen nach Z 1 können auch außerhalb der Überflutungsflächen ausgewiesen werden, sofern sich dies auf Grund einer Bewertung nach § 6 ergibt.in denen die menschliche Gesundheit erheblich gefährdet ist oder mit schweren Beschädigungen oder Zerstörungen von Gebäuden und Anlagen zu rechnen ist. Rote Gefahrenzonen nach Ziffer eins, können auch außerhalb der Überflutungsflächen ausgewiesen werden, sofern sich dies auf Grund einer Bewertung nach Paragraph 6, ergibt. - (2)Absatz 2,Als gelbe Gefahrenzonen sind alle übrigen durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit gefährdeten Überflutungsflächen auszuweisen, in denen unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke auftreten können oder Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen möglich sind.Als gelbe Gefahrenzonen sind alle übrigen durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit gefährdeten Überflutungsflächen auszuweisen, in denen unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke auftreten können oder Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen möglich sind.
§ 9 WRG-GZPV Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit
Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen. Flächen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.
§ 10 WRG-GZPV Ausweisung der Funktionsbereiche
- (1)Absatz eins,Funktionsbereiche sind auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebietes und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind, und wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden.
- (2)Absatz 2,Rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche umfassen Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe
- 1.Ziffer einsfür den Hochwasserabfluss bedeutsam sind oder
- 2.Ziffer 2ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder
- 3.Ziffer 3durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist.
Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß § 5 Abs. 2 bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen. - (3)Absatz 3,Als blaue Funktionsbereiche sind Flächen auszuweisen, die
- 1.Ziffer einsfür Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen, für die bereits Planungen vorliegen, benötigt werden,
- 2.Ziffer 2für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen benötigt werden oder
- 3.Ziffer 3einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen.
Es muss sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln.
§ 11 WRG-GZPV Revision
- (1)Absatz eins,Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i Abs. 4 WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß § 5 Abs. 1 ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (§ 55l Abs. 7 WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.Hat die periodische Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i, Absatz 4, WRG 1959) erhebliche Änderungen der Bemessungsereignisse, der Abflussverhältnisse oder der charakteristischen Hochwasserprozesse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ergeben, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Die anzupassenden Gefahrenzonenplanungen sind im auf die jeweilige Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos folgenden Hochwasserrisikomanagementplan (Paragraph 55 l, Absatz 7, WRG 1959) genau zu bestimmen und die Rangfolge der Anpassung festzulegen.
- (2)Absatz 2,Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der in Abs. 1 genannten Verhältnisse ein und ist es aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmensetzung zur Verhinderung nachteiliger Folgen zukünftiger Hochwässer erforderlich, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.Treten zwischen den Intervallen der periodischen Überprüfung der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos erhebliche Änderungen der in Absatz eins, genannten Verhältnisse ein und ist es aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahmensetzung zur Verhinderung nachteiliger Folgen zukünftiger Hochwässer erforderlich, so sind die Gefahrenzonenplanungen und die den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.
- (3)Absatz 3,Im Verfahren über die Anpassung der Gefahrenzonenplanungen und der den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß § 3 Abs. 2 kommen die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 42a Abs. 3 WRG 1959) zur Anwendung.Im Verfahren über die Anpassung der Gefahrenzonenplanungen und der den Gefahrenzonenplanungen gleichwertigen Planungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kommen die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit (Paragraph 42 a, Absatz 3, WRG 1959) zur Anwendung.
- (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Vorliegen von erheblichen Änderungen gemäß Abs. 1 und den Anpassungsbedarf der Gefahrenzonenplanungen im betroffenen Einzugsgebiet zu informieren.Der Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Vorliegen von erheblichen Änderungen gemäß Absatz eins und den Anpassungsbedarf der Gefahrenzonenplanungen im betroffenen Einzugsgebiet zu informieren.
§ 13 WRG-GZPV Bezugnahme auf Unionsrecht
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. Nr. L 288 vom 6.11.2007 S. 27, umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, Amtsblatt Nummer L 288 vom 6.11.2007 Seite 27, umgesetzt.