Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Funktionsbereiche sind auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebietes und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind, und wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden.
(2)Absatz 2,Rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche umfassen Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe
1.Ziffer einsfür den Hochwasserabfluss bedeutsam sind oder
2.Ziffer 2ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder
3.Ziffer 3durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist.
Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß § 5 Abs. 2 bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Als blaue Funktionsbereiche sind Flächen auszuweisen, die
1.Ziffer einsfür Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen, für die bereits Planungen vorliegen, benötigt werden,
2.Ziffer 2für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen benötigt werden oder
3.Ziffer 3einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen.
Es muss sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln.
In Kraft seit 14.06.2014 bis 31.12.9999
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