Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Grundlage für die nachfolgenden Planungsschritte (§§ 5 und 6) sind die Planungsgrundlagen für die betrachteten Gewässer und deren Einzugsgebiete zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:Als Grundlage für die nachfolgenden Planungsschritte (Paragraphen 5 und 6) sind die Planungsgrundlagen für die betrachteten Gewässer und deren Einzugsgebiete zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Erkundung der topografischen, hydrologischen, sedimentologischen und morphologischen Verhältnisse sowie der anthropogenen Einflüsse im betrachteten Einzugsgebiet und
2.Ziffer 2eine Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit, Ausmaß und nachteilige Auswirkungen bisheriger Hochwasserereignisse im betrachteten Einzugsgebiet unter besonderer Beachtung der dabei aufgetretenen Hochwasserprozesse.
Bei den Erhebungen gemäß Z 1 und Z 2 sind auch die zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzubeziehen, soweit Informationen aus Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.Bei den Erhebungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, sind auch die zuständigen Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzubeziehen, soweit Informationen aus Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Bei der Erhebung sind die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (§ 55i WRG 1959) sowie die in den Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) und Gefahrenzonenplänen gemäß § 11 des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen.Bei der Erhebung sind die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (Paragraph 55 i, WRG 1959) sowie die in den Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, WRG 1959) und Gefahrenzonenplänen gemäß Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Informationen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 14.06.2014 bis 31.12.9999
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