§ 2 WRG-GZPV Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen

WRG-GZPV - WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie
    2. 2.Ziffer 2ihrer Funktionen für den
      1. a)Litera aHochwasserabfluss,
      2. b)Litera bden Hochwasserrückhalt und
      3. c)Litera cfür Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
    beurteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Gefahrenzonenplanungen dienen
    1. 1.Ziffer einsder Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie
    2. 2.Ziffer 2als Grundlage für
      1. a)Litera adie Projektierung und Durchführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
      2. b)Litera bdie Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013die Erstellung von Regionalprogrammen (Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,
      3. c)Litera cdie Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung von
        1. aa)Sub-Litera, a, aHochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) sowieHochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, WRG 1959) sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bHochwasserrisikomanagementplänen (§ 55l WRG 1959).Hochwasserrisikomanagementplänen (Paragraph 55 l, WRG 1959).
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in Paragraph 42 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.
In Kraft seit 14.06.2014 bis 31.12.9999
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