Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gefahrenzonenplanungen haben aus einem kartographischen, einem textlichen und einem Datenteil zu bestehen. Sie sind in digitaler, erforderlichenfalls auch in analoger Form vorzuhalten.
(2)Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu enthalten:
1.Ziffer einseine Übersichtskarte,
a)Litera adie das Bearbeitungsgebiet, die Einzugsgebiete und Gewässer sowie die Art der maßgeblichen Hochwasserprozesse zeigt und
b)Litera bim Maßstab 1:50 000 oder genauer auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung erstellt ist;
2.Ziffer 2eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß § 5 Abs. 2 auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;eine Darstellung der Überflutungsflächen (Hochwasseranschlaglinien), Wassertiefen und gegebenenfalls Fließgeschwindigkeiten sowie sonstiger zur Bewertung benötigter Informationen für die Bemessungsereignisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
3.Ziffer 3eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den §§ 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;eine Darstellung der Zonen und Bereiche, deren Ausweisung in den Paragraphen 8, 9 und 10 vorgesehen ist, auf einer geeigneten kartographischen Unterlage im Maßstab 1:5 000 oder genauer;
4.Ziffer 4gegebenenfalls Darstellungen von
a)Litera abesonderen Gefährdungen und
b)Litera bSachverhalten,
die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind.
(3)Absatz 3,Der textliche Teil hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Beschreibung und Bewertung der Planungsgrundlagen;
2.Ziffer 2die Beschreibung der Methodik und der Ergebnisse der Abflussuntersuchung;
3.Ziffer 3die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß § 9 und Funktionsbereiche;die Beschreibung und Begründung der Ausweisung der Gefahrenzonen, Zonen gemäß Paragraph 9 und Funktionsbereiche;
4.Ziffer 4gegebenenfalls die Beschreibung von
a)Litera abesonderen Gefährdungen und
b)Litera bSachverhalten,
die von wesentlicher Bedeutung für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements sind sowie
5.Ziffer 5gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des § 2 Abs. 3.gegebenenfalls Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,
(4)Absatz 4,Der Datenteil hat die digitalen Daten (verwendete Modelle, Modellergebnisse, Karten, Texte) der Planungsgrundlagen, der Abflussuntersuchungen und der Flächenausweisungen zu enthalten.
In Kraft seit 14.06.2014 bis 31.12.9999
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