Art. 1 § 10 Wr. PartFG Fairness-Abkommen

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Alle politischen und wahlwerbenden Parteien sind verpflichtet, sich um ein gemeinsames Fairness-Abkommen für die jeweils bevorstehende Wahlen zu bemühen, das vor dem jeweiligen Stichtag der Wahl in Kraft tritt. Dieses solle einen fairen, seriösen, störungsfreien und sachlichen Wahlkampf garantieren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 10 Wr. PartFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 10 Wr. PartFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 10 Wr. PartFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 10 Wr. PartFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 10 Wr. PartFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 9 Wr. PartFG
Art. 2 § 11 Wr. PartFG