Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 10 Wr. PartFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 10 Wr. PartFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 10 Wr. PartFG