Art. 1 § 10 Wr. PartFG Transparenz

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfolgen und die in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, ist der Magistrat gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, berechtigt, jene in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.
  3. (2)Absatz 2Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfolgen und die in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, ist der Magistrat gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, berechtigt, jene in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.
  3. (2)Absatz 2Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten