(1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, Spenden annehmen.
(2) Abweichend davon sind
a) | Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von EUR 3.000,– übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen. | |||||||||
b) | Spenden, die im Einzelfall die Höhe von EUR 30.000,– übersteigen, dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Webseite des Rechnungshofes zu veröffentlichen. |
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