Gesamte Rechtsvorschrift Wr. PartFG

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

Wr. PartFG
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Stand der Gesetzesgebung: 17.02.2021
Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) geregelt wird

Artikel

Art. 1 Wr. PartFG


 

Die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) wird wie folgt geregelt:

Art. 1 § 1 Wr. PartFG Grundsätzliches


Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 1 § 2 Wr. PartFG Begriffsbestimmung


Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen politischen Parteien,

2.

die in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien,

im Folgenden kurz als Parteien bezeichnet.

Art. 1 § 3 Wr. PartFG Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten


(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.

(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.

(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.

(4) Neuwahlergebnisse sind bei der Bemessung der Förderungsbeträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.

Art. 1 § 4 Wr. PartFG Valorisierung


Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.

Art. 1 § 7 Wr. PartFG Beschränkung der Wahlwerbungskosten


(1) Jede politische Partei und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Gemeinderat/Landtag und zu den Bezirksvertretungen maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungskosten ist spätestens neun Monate nach dem Wahltag in einem eigenen Rechenschaftsbericht auszuweisen.

(2) Darüber hinaus gelten für die Beschränkung der Wahlwerbungskosten die Bestimmungen des § 4 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.

Art. 1 § 8 Wr. PartFG Spenden


(1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, Spenden annehmen.

(2) Abweichend davon sind

a)

Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von EUR 3.000,– übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

b)

Spenden, die im Einzelfall die Höhe von EUR 30.000,– übersteigen, dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Webseite des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

Art. 1 § 9 Wr. PartFG Kontrolle der Mittelverwendung, Rückführung


Die geförderten Parteien haben über die Verwendung der gegenständlichen Zuwendung, sowie getrennt über die Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung der Ausgaben und der Fördermittel ist anhand dieser getrennten Aufzeichnungen von einem von der jeweiligen Partei beauftragten beeideten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die widmungsgemäße Verwendung zu prüfen und das Ergebnis der zuständigen Magistratsabteilung in dem der jeweiligen Förderung folgenden Jahr ehestmöglich bekanntzugeben. Widmungswidrig verwendete Mittel sind rückzuführen.

Art. 1 § 10 Wr. PartFG Fairness-Abkommen


Alle politischen und wahlwerbenden Parteien sind verpflichtet, sich um ein gemeinsames Fairness-Abkommen für die jeweils bevorstehende Wahlen zu bemühen, das vor dem jeweiligen Stichtag der Wahl in Kraft tritt. Dieses solle einen fairen, seriösen, störungsfreien und sachlichen Wahlkampf garantieren.

Art. 2 § 11 Wr. PartFG § 11


Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.

Art. 3 § 12 Wr. PartFG In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ersetzt alle vorangegangenen Regelungen betreffend Förderung politischer Parteien im Sinne dieses Gesetzes in Wien.

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 (Wr. PartFG) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) geregelt wird

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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