(1) Jede politische Partei und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Gemeinderat/Landtag und zu den Bezirksvertretungen maximal 6 Millionen Euro aufwenden. Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungskosten ist spätestens neun Monate nach dem Wahltag in einem eigenen Rechenschaftsbericht auszuweisen.
(2) Darüber hinaus gelten für die Beschränkung der Wahlwerbungskosten die Bestimmungen des § 4 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
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