Art. 1 § 3 Wr. PartFG Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.

(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.

(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.

(4) Neuwahlergebnisse sind bei der Bemessung der Förderungsbeträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 3 Wr. PartFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 2 Wr. PartFG
Art. 1 § 4 Wr. PartFG