(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:
Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.
(4) Neuwahlergebnisse sind bei der Bemessung der Förderungsbeträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.
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