Die geförderten Parteien haben über die Verwendung der gegenständlichen Zuwendung, sowie getrennt über die Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung der Ausgaben und der Fördermittel ist anhand dieser getrennten Aufzeichnungen von einem von der jeweiligen Partei beauftragten beeideten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die widmungsgemäße Verwendung zu prüfen und das Ergebnis der zuständigen Magistratsabteilung in dem der jeweiligen Förderung folgenden Jahr ehestmöglich bekanntzugeben. Widmungswidrig verwendete Mittel sind rückzuführen.
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