Art. 1 § 9 Wr. PartFG Kontrolle der Mittelverwendung, Rückführung

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die geförderten Parteien haben über die Verwendung der gegenständlichen Zuwendung, sowie getrennt über die Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung der Ausgaben und der Fördermittel ist anhand dieser getrennten Aufzeichnungen von einem von der jeweiligen Partei beauftragten beeideten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die widmungsgemäße Verwendung zu prüfen und das Ergebnis der zuständigen Magistratsabteilung in dem der jeweiligen Förderung folgenden Jahr ehestmöglich bekanntzugeben. Widmungswidrig verwendete Mittel sind rückzuführen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 9 Wr. PartFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 9 Wr. PartFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 9 Wr. PartFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 9 Wr. PartFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 9 Wr. PartFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 8 Wr. PartFG
Art. 1 § 10 Wr. PartFG