Gesamte Rechtsvorschrift Wr. MuG

Wiener Museumsgesetz

Wr. MuG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.07.2018
Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG)

StF.: LGBl. Nr. 95/2001

§ 1 Wr. MuG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Historische Museum der Stadt Wien und alle seine Außenstellen.

(2) Außenstellen im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen unter der Führung des Historischen Museums der Stadt Wien. Dazu zählen derzeit die Hermesvilla, das Uhrenmuseum, der Schauraum der Modesammlungen, das Pratermuseum, die Römischen Ruinen unter dem Hohen Markt, die Römischen Baureste Am Hof, das Archäologische Grabungsfeld Michaelerplatz, die Virgilkapelle, die Neidhart-Fresken, die Otto-Wagner-Haltestelle Karlsplatz, der Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing, die Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum, die Mozart-Gedenkstätte „Figarohaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Pasqualatihaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Eroicahaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Heiligenstädter Testament“, die Schubert-Gedenkstätte „Geburtshaus“ mit „Stifter-Gedenkraum“, die Schubert-Gedenkstätte „Sterbewohnung“, die Johann-Strauß-Gedenkstätte.

§ 2 Wr. MuG Abgrenzung zu Bundeszuständigkeiten


Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 3 Wr. MuG Einrichtung der Anstalt und Rechtsstellung


(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.

(2) Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bewegliche Denkmale und Kulturgüter des Landes und der Stadt Wien zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

(3) Diese Anstalt öffentlichen Rechtes ist zur Führung des Wappens der Stadt Wien und eines Siegels mit dem Wappen der Stadt Wien und der Umschrift „Museen der Stadt Wien“ berechtigt.

(4) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Außenstellen (§ 1) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt ist.

(5) Die Anstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft die Stadt und das Land Wien keine Haftung.

§ 4 Wr. MuG Bedeutung, Ziele, Zweck und Aufgaben der Museen


(1) Die Museen der Stadt Wien sind

1.

kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;

2.

ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;

3.

dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;

4.

dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;

5.

umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln.

(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischem Gut, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu erfolgen (§ 11).

(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz) ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.

§ 5 Wr. MuG


Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1.

das Sammeln den planmäßigen Aufbau, die Ergänzung und die Erweiterung bereits bestehender Sammlungen sowie erforderlichenfalls die Anlage neuer Sammlungen in den Aufgabenbereichen der Anstalt;

2.

das Bewahren, die Konservierung, erforderlichenfalls die Restaurierung, sowie die laufende Überwachung der Sammlungsexponate im Hinblick auf ihren Erhaltungszustand;

3.

das Erschließen

a)

die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und

b)

die Schaffung der Voraussetzung für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen.

§ 6 Wr. MuG Erwerb von Sammlungsexponaten


(1) Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ darf aufgrund von letztwilligen Verfügungen sowie aufgrund von entgeltlichen oder unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen Sammlungsexponate erwerben, wenn deren Sammlung, Bewahrung und Erschließung im Hinblick auf ihre historische, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle Bedeutung im öffentlichen Interesse der Stadt Wien bzw. des Landes Wien gelegen ist.

(2) Neuerwerbungen haben in weiterer Folge kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Stadt Wien übertragen zu werden.

§ 7 Wr. MuG Entlehnung von Sammlungsexponaten


(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische und ausländische Museen ist zulässig, wenn

1.

die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist;

2.

eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint;

3.

die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und

4.

hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Dauer der Entlehnung darf – vorbehaltlich des Abs. 4 – sechs Monate nicht überschreiten. Einer Verlängerung dieser Frist können die Museen der Stadt Wien über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahres zustimmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 weiterhin gegeben sind.

(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an in- und ausländische Museen und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und

2.

in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, dass die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückgestellt werden.

(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen und ausländischen Museen und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:

1.

die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen;

2.

die Bezeichnung der entlehnenden Stelle;

3.

das Datum der Entlehnung und

4.

das Datum der voraussichtlichen Rückstellung.

§ 8 Wr. MuG Räumliche und sachliche Ausstattung der Museen der Stadt Wien


(1) Die Stadt Wien hat

1.

die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ gegen ein angemessenes Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, wobei die Überlassung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtswirksam wird und zu beurkunden ist;

2.

das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei der für die Museen der Stadt Wien bisher zuständigen Dienststelle bereits vorhandene sowie das von der Stadt Wien für Zwecke der Museen der Stadt Wien erworbene Sammlungsgut der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ als Leihgabe zu überlassen, wobei Z 1 2. Halbsatz sinngemäß gilt;

3.

die mobile Ausstattung und die Nutzungsrechte an immateriellen Gütern mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zu übertragen. Darüber ist eine entsprechende Urkunde auszustellen.

(2) Die übertragenen Vermögenswerte sind von den Museen der Stadt inventarmäßig zu erfassen und in eine Eröffnungsbilanz der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ aufzunehmen. Näherer Inhalt und Form der Eröffnungsbilanz sind in dem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen (§ 9 Abs. 3) festzuhalten.

(3) Die im Voranschlag für das Jahr 2001 auf dem Ansatz 3400, Museen, vorgesehenen und zum 1. Jänner 2002 noch in Durchführung begriffenen Investitionsvorhaben sind von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ auf ihre Kosten fertig zu stellen.

(4) Die Stadt Wien kann von ihr überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingendem öffentlichem Interesse nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann die Stadt Wien nicht haftbar gemacht werden.

§ 8a Wr. MuG


(1) Zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben kann die Stadt Wien die in § 8 Abs. 1 genannten Immobilien, insbesondere für notwendige bauliche Aus-, Um- und Neugestaltungen, in das Eigentum der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ übertragen. Hinsichtlich der der Anstalt übertragenen Liegenschaften ist ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Stadt Wien grundbücherlich einzuverleiben.

(2) Im Falle einer Beendigung des Museumsbetriebes hat die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ die betreffenden Liegenschaften umgehend an die Stadt Wien rückzuübereignen.

§ 9 Wr. MuG Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt


(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Museen der Stadt Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

1.

die jährliche Abgeltung aus Mitteln der Stadt Wien gemäß Abs. 2,

2.

sonstige Zuwendungen der Stadt Wien nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages sowie Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

3.

Zuwendungen im Rahmen der europäischen Integration,

4.

Zuwendungen aufgrund von Sponsorverträgen,

5.

Kostenersätze für Leistungen der Museen der Stadt Wien und

6.

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

(2) Die Stadt Wien leistet der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgaben und ihres kulturpolitischen Auftrages als Museen der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung im Höchstausmaß von 18.375.000,-- Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperren, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonst die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreiten.

(3) Die näheren Details zur Abwicklung der Leistungen der Stadt Wien gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die der Stadt Wien zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Gebarung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind in einem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen zu regeln.

§ 10 Wr. MuG Leitung der Museen


(1) Die wissenschaftliche Anstalt ‚Museen der Stadt Wien’ wird von einem Direktor, der die Funktion des Geschäftsführers und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters wahrnimmt, geleitet. Unbeschadet des Abs. 1a wird der Direktor von der Wiener Landesregierung über Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur, nach Anhörung des Kuratoriums (§ 13) und einer vom Kuratorium durchgeführten öffentlichen Ausschreibung, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich.

(1a) Die Wiederbestellung der leitenden Person gemäß Abs. 1 ist möglich. Sie erfolgt durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur und bedarf keiner vorherigen Ausschreibung.

(2) Die Funktion des Direktors endet

1.

durch Abberufung durch die Wiener Landesregierung auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur oder auf Antrag des Kuratoriums, wofür eine einfache Mehrheit der Stimmen im Kuratorium erforderlich ist;

2.

durch Zeitablauf (Abs. 1);

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);

4.

durch Verzicht;

5.

durch Tod.

(3) Dem Direktor obliegt bei seiner Geschäftsführung und allen seinen sonstigen Aufgaben die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dies gilt sinngemäß für den kaufmännischen Leiter (Abs. 5).

(4) Dem Direktor obliegt die Gesamtverantwortung für die wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts „Museen der Stadt Wien“, deren Leitlinien und Ziele der Museumspolitik er erstellt. Unbeschadet des Abs. 5 ist er für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Geschäftsführung zur Umsetzung der Zweckbestimmung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Ihm obliegen alle personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der „Museen der Stadt Wien“, wobei im Einvernehmen mit der kaufmännischen Leitung vorzugehen ist. Der Direktor repräsentiert die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ nach außen und ist auch für deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit verantwortlich. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann sich der Direktor weiterer Personen und Einrichtungen bedienen, deren Aufgaben und Funktionen in der gemäß § 11 zu erlassenden Verordnung (Museumsordnung) näher zu regeln sind. Auf jeden Fall ist ein kaufmännischer Leiter vorzusehen (Abs.5), der auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur vom Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen ist und die Funktionsbezeichnung ‚Finanzdirektor‘ oder ‚Finanzdirektorin‘ führt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Funktion des kaufmännischen Leiters endet

1.

durch Abberufung durch das Kuratorium auf Antrag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur;

2.

durch Zeitablauf;

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Amtsverlustes auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 27 StGB);

4.

durch Verzicht;

5.

durch Tod.

(5) In wirtschaftlichen, budgetären und sonstigen finanziellen Angelegenheiten hat der Direktor im Einvernehmen mit einem kaufmännischen Leiter vorzugehen. Schriftstücke in diesen Angelegenheiten hat der Direktor gemeinsam mit dem kaufmännischen Leiter zu zeichnen. Dem kaufmännischen Leiter, für welche Person der Haftungsmaßstab des Abs. 3 uneingeschränkt gilt, obliegen jedenfalls die Erstellung eines Wirtschaftsplanes und des Rechnungsabschlusses der Anstalt sowie alle buchhalterischen Veranlassungen. Über die jeweilige finanzielle Situation der Anstalt und die aktuelle Geschäftsentwicklung hat er dem Direktor und dem Kuratorium regelmäßig zu berichten. Im Einvernehmen mit dem Direktor hat der kaufmännische Leiter nach Anhörung des Kuratoriums für Leistungen der Anstalt, die im Auftrag Dritter – ausgenommen im Auftrag der Stadt Wien – erbracht werden, wie insbesondere die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Herstellung von Reproduktionen, die Beratung anderer musealer Einrichtungen, die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben im Auftrag Dritter, die Erbringung musealer oder bibliothekarischer Auskunfts- und Informationsdienstleistungen sowie die Entlehnung von Bibliotheksbeständen, unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung dieser Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand angemessene Kostenersätze oder Entgelte festzulegen. Die festgelegten Kostenersätze oder Entgelte sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.

(5a) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, in welchen Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes oder des täglichen Bürobedarfes die leitende Person gemäß Abs. 1 und die kaufmännische Leitung (Abs. 4) alleine zeichnungsberechtigt sind.

§ 11 Wr. MuG Museumsordnung


(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien;

2.

Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;

3.

Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;

4.

Sammlungsgrundsätze;

5.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13).

(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.

§ 12 Wr. MuG Aufsicht und Kontrolle


Die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die Wiener Landesregierung. Die Aufsicht der Landesregierung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Diese Organe sind berechtigt, in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Museen der Stadt Wien sind verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die diesen Organen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.

§ 13 Wr. MuG Kuratorium


(1) Die Wiener Landesregierung hat als Aufsichtsorgan der Geschäftsführung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ein Kuratorium zu bestellen. Dieses Kuratorium ist auf fünf Jahre zu bestellen und setzt sich zusammen aus

1.

zwei vom amtsführenden Stadtrat für Kultur nominierten Mitgliedern,

2.

einem Mitglied der Finanzverwaltung der Stadt Wien,

3.

je einem Mitglied des Betriebsrates und der Personalvertretung,

4.

zwei Wissenschaftlern, die nicht Bedienstete der Anstalt sind,

5.

einem Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums können von der Landesregierung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Eine vorzeitige Abberufung ist ferner aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Aufgaben des Kuratoriums (Abs. 7) nicht erfüllt oder notwendige Entscheidungen nicht getroffen werden.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat für Kultur, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an die Wiener Landesregierung zu erstatten.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.

(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der Stadt Wien“. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz.

(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, worin die Anzahl und der Ablauf der Kuratoriumssitzungen, die Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein müssen.

(6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens sechs Kuratoriumsmitglieder oder ihre zugehörigen Ersatzmitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Über die Sitzungen sind schriftliche Protokolle zu erstellen.

(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

jährliche Genehmigung des vom kaufmännischen Leiter vorzulegenden Wirtschaftsplanes und Rechnungsabschlusses;

2.

jährliche Genehmigung des Stellenplanes;

3.

Mitwirkung an der Erstellung der Strategien und längerfristigen Entwicklungsziele auf Basis der im Gesetz festgelegten grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie der vom Direktor zu erarbeitenden Vorschläge;

4.

jährliche Genehmigung der vom Direktor der Anstalt vorzulegenden operationalen Ziele, konkretisiert nach Inhalt, Ausmaß, Zeitbezug sowie der zur Messung des Zielerreichungsgrads verwendeten Methoden, die jedenfalls in Teilbereichen zu untergliedern sind, unter Bedachtnahme auf den Wirtschafts- und Stellenplan;

5.

jährliche Feststellung des Ausmaßes der Erreichung der vereinbarten Ziele aufgrund der vom Direktor der Anstalt vorzulegenden Berichte;

6.

jährlicher Bericht bis spätestens 30. September des jeweiligen Folgejahres an den Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses über die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt und über die finanzielle sowie personelle Situation der Anstalt (Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation, der Besucherzahlen und des Personalstandes der Anstalt);

7.

Anhörungsrecht bezüglich der Festlegung der Kostenersätze für Leistungen der Anstalt (§ 10 Abs. 5);

8.

Abschluss des Geschäftsführervertrages;

9.

Bestellung des kaufmännischen Leiters auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur.

§ 14 Wr. MuG Abgabenbefreiung


Alle Vorgänge gemäß diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten von der Stadt Wien an die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 15 Wr. MuG Personenbezogene Bezeichnungen


Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 16 Wr. MuG Verweisungen


(1) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Vorschriften (StGB) verwiesen wird, sind diese in der zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 Wr. MuG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 18 Wr. MuG In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Auf die zur Schaffung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ erforderlichen Vorarbeiten, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2002, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes bereits Anwendung.

Anlage

Anl. 1 Wr. MuG


Objekt

 

Historisches Museum der Stadt Wien,

1040 Wien, Karlsplatz

 

Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum,

1060 Wien, Haydngasse 19

 

Schubert-Gedenkstätte „Geburtshaus“ mit „Stifter-

Gedenkraum“, 1090 Wien, Nußdorfer Straße 54

 

Hermesvilla,

1130 Wien, Lainzer Tiergarten

 

Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing,

1130 Wien, Schönbrunner Schloßstraße

 

Depot,

1150 Wien, Koberweingasse 1

 

Wiener Museumsgesetz (Wr. MuG) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener Museumsgesetz – Wr. MuG)

Änderung

LGBl. Nr. 30/2002

LGBl. Nr. 11/2008

LGBl. Nr. 50/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten