§ 13 Wr. MuG Kuratorium

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Wiener Landesregierung hat als Aufsichtsorgan der Geschäftsführung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ein Kuratorium zu bestellen. Dieses Kuratorium ist auf fünf Jahre zu bestellen und setzt sich zusammen aus

1.

zwei vom amtsführenden Stadtrat für Kultur nominierten Mitgliedern,

2.

einem Mitglied der Finanzverwaltung der Stadt Wien,

3.

je einem Mitglied des Betriebsrates und der Personalvertretung,

4.

zwei Wissenschaftlern, die nicht Bedienstete der Anstalt sind,

5.

einem Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums können von der Landesregierung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Eine vorzeitige Abberufung ist ferner aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Aufgaben des Kuratoriums (Abs. 7) nicht erfüllt oder notwendige Entscheidungen nicht getroffen werden.

(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen (amtsführender Stadtrat für Kultur, Betriebsrat, Personalvertretung und Magistrat hinsichtlich der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2, 4 und 5) haben binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung einen Dreiervorschlag an die Wiener Landesregierung zu erstatten.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl des Vorsitzenden.

(4) Die Kosten des Kuratoriums trägt die Anstalt „Museen der Stadt Wien“. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz.

(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, worin die Anzahl und der Ablauf der Kuratoriumssitzungen, die Beschlusserfordernisse, die Abstimmungsmodalitäten, die Aufgabenverteilung zwischen den Kuratoriumsmitgliedern, die Vertretung des Vorsitzenden, die administrative Abwicklung der Geschäftsfälle und die für einen geregelten Kuratoriumsbetrieb erforderlichen Bestimmungen enthalten sein müssen.

(6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens sechs Kuratoriumsmitglieder oder ihre zugehörigen Ersatzmitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Über die Sitzungen sind schriftliche Protokolle zu erstellen.

(7) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

jährliche Genehmigung des vom kaufmännischen Leiter vorzulegenden Wirtschaftsplanes und Rechnungsabschlusses;

2.

jährliche Genehmigung des Stellenplanes;

3.

Mitwirkung an der Erstellung der Strategien und längerfristigen Entwicklungsziele auf Basis der im Gesetz festgelegten grundsätzlichen Ziele der Anstalt sowie der vom Direktor zu erarbeitenden Vorschläge;

4.

jährliche Genehmigung der vom Direktor der Anstalt vorzulegenden operationalen Ziele, konkretisiert nach Inhalt, Ausmaß, Zeitbezug sowie der zur Messung des Zielerreichungsgrads verwendeten Methoden, die jedenfalls in Teilbereichen zu untergliedern sind, unter Bedachtnahme auf den Wirtschafts- und Stellenplan;

5.

jährliche Feststellung des Ausmaßes der Erreichung der vereinbarten Ziele aufgrund der vom Direktor der Anstalt vorzulegenden Berichte;

6.

jährlicher Bericht bis spätestens 30. September des jeweiligen Folgejahres an den Wiener Landtag im Wege der Wiener Landesregierung und des für Kultur zuständigen Ausschusses über die Erreichung der im Gesetz vorgegebenen grundsätzlichen Ziele der Anstalt und über die finanzielle sowie personelle Situation der Anstalt (Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation, der Besucherzahlen und des Personalstandes der Anstalt);

7.

Anhörungsrecht bezüglich der Festlegung der Kostenersätze für Leistungen der Anstalt (§ 10 Abs. 5);

8.

Abschluss des Geschäftsführervertrages;

9.

Bestellung des kaufmännischen Leiters auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Kultur.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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