§ 5 Wr. MuG

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1.

das Sammeln den planmäßigen Aufbau, die Ergänzung und die Erweiterung bereits bestehender Sammlungen sowie erforderlichenfalls die Anlage neuer Sammlungen in den Aufgabenbereichen der Anstalt;

2.

das Bewahren, die Konservierung, erforderlichenfalls die Restaurierung, sowie die laufende Überwachung der Sammlungsexponate im Hinblick auf ihren Erhaltungszustand;

3.

das Erschließen

a)

die planmäßige Erfassung, Ordnung, Inventarisierung, Katalogisierung und Auswertung der Sammlungsexponate nach museumswissenschaftlichen Gesichtspunkten und

b)

die Schaffung der Voraussetzung für die Zugänglichmachung von Sammlungsexponaten für die Allgemeinheit einschließlich deren Vermittlung im Rahmen der ständigen Schausammlung, der Depot- und Studiensammlungen sowie im Rahmen von Sonderausstellungen nach museumspädagogischen Grundsätzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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