(1) Mit diesem Gesetz wird unter der Bezeichnung „Museen der Stadt Wien“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Wien eingerichtet.
(2) Die Museen der Stadt Wien sind eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, der unbewegliche und bewegliche Denkmale und Kulturgüter des Landes und der Stadt Wien zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
(3) Diese Anstalt öffentlichen Rechtes ist zur Führung des Wappens der Stadt Wien und eines Siegels mit dem Wappen der Stadt Wien und der Umschrift „Museen der Stadt Wien“ berechtigt.
(4) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben ist die Anstalt berechtigt, weitere Außenstellen (§ 1) einzurichten, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich und die Finanzierung sichergestellt ist.
(5) Die Anstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft die Stadt und das Land Wien keine Haftung.
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