(1) Dieses Gesetz gilt für die Museen der Stadt Wien. Diese umfassen das Historische Museum der Stadt Wien und alle seine Außenstellen.
(2) Außenstellen im Sinne des Abs. 1 sind museale Einrichtungen unter der Führung des Historischen Museums der Stadt Wien. Dazu zählen derzeit die Hermesvilla, das Uhrenmuseum, der Schauraum der Modesammlungen, das Pratermuseum, die Römischen Ruinen unter dem Hohen Markt, die Römischen Baureste Am Hof, das Archäologische Grabungsfeld Michaelerplatz, die Virgilkapelle, die Neidhart-Fresken, die Otto-Wagner-Haltestelle Karlsplatz, der Otto-Wagner-Hofpavillon Hietzing, die Haydn-Gedenkstätte mit Brahms-Gedenkraum, die Mozart-Gedenkstätte „Figarohaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Pasqualatihaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Eroicahaus“, die Beethoven-Gedenkstätte „Heiligenstädter Testament“, die Schubert-Gedenkstätte „Geburtshaus“ mit „Stifter-Gedenkraum“, die Schubert-Gedenkstätte „Sterbewohnung“, die Johann-Strauß-Gedenkstätte.
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