§ 4 Wr. MuG Bedeutung, Ziele, Zweck und Aufgaben der Museen

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Museen der Stadt Wien sind

1.

kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte, Künste und Kultur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, bewahren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen;

2.

ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut;

3.

dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird;

4.

dazu aufgerufen, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen und Veränderungen von Kunst und Kultur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags ständig zu ergänzen, wobei sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich pflegen;

5.

umfassende Bildungseinrichtungen, die zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder, Jugendliche und Senioren entwickeln.

(2) Zweck und Aufgabe der Museen der Stadt Wien im Rahmen ihrer Bedeutung und Ziele (Abs. 1) und ihres kulturpolitischen Auftrags ist insbesondere das Sammeln und Bewahren von historischem Gut, Kunst- und Kulturgut sowie der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des den Museen der Stadt Wien auf Dauer oder bestimmte Zeit überlassenen oder von ihnen erworbenen Sammlungsguts unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2a) Die Museen der Stadt Wien verfolgen im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, und sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(3) Die nähere Regelung des Aufgaben- und Wirkungsbereiches, der inneren Organisation und der besonderen Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien entsprechend den historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen hat in einer von der Wiener Landesregierung zu erlassenden Museumsordnung zu erfolgen (§ 11).

(4) Soweit die Anstalt „Museen der Stadt Wien“ Leistungen von Dienststellen der Stadt Wien in Anspruch nimmt, ist dafür ein angemessener Ersatz zu leisten. Von der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ ist nach Maßgabe der Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener Museen-Zuweisungsgesetz) ein angemessener Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Pensionsordnung 1995 zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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