(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. | Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien; | |||||||||
2. | Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien; | |||||||||
3. | Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen; | |||||||||
4. | Sammlungsgrundsätze; | |||||||||
5. | Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13). |
(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
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