§ 11 Wr. MuG Museumsordnung

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wiener Landesregierung hat für die Museen der Stadt Wien im Verordnungswege eine Museumsordnung zu erlassen, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der Museen der Stadt Wien;

2.

Aufgabenkatalog der Museen der Stadt Wien;

3.

Organisation der Museen der Stadt Wien, insbesondere Bereichsgliederung und Struktur, Direktion, Organisationseinheiten und Rechnungswesen;

4.

Sammlungsgrundsätze;

5.

Aufwandersatz für die Mitglieder des Kuratoriums (§ 13).

(2) Die Museumsordnung kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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