Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.11.2024
(1)Absatz einsDas Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 4) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.Das Land Wien leistet der Anstalt für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 4,) entstehen, jährlich einen angemessenen Finanzierungsbeitrag. Dazu ist ein Finanzierungsübereinkommen zwischen der Anstalt und dem Land Wien mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen.
(2)Absatz 2In das Finanzierungsübereinkommen sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über
1.Ziffer einsdie Berechnungsmodalitäten des jährlichen Finanzierungsbeitrages unter Berücksichtigung eines Anreizsystems im Hinblick auf die möglichst hohe Mittelbeschaffung von privaten Zuwendungsgeberinnen bzw. Zuwendungsgebern,
2.Ziffer 2die Ausgestaltung einer rollierenden mittelfristigen Finanzplanung für mindestens fünf Jahre,
3.Ziffer 3die Ausgestaltung eines Monitorings und aussagekräftigen Berichtswesens inklusive einer quartalsweisen Vorschaurechnung und Abweichungsanalyse sowie zur Datenübermittlung,
4.Ziffer 4die Zulässigkeit der Aufnahme von Fremdfinanzierungen und Haftungen sowie bis zu welcher Höhe,
5.Ziffer 5die Zulässigkeit von Finanzierungsformen, die Auswirkungen auf den Schuldenstand und das Defizit der Stadt Wien nach dem Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung haben bzw. haben können,
6.Ziffer 6die Ausgestaltung des Grundsatzes der risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung.
(3)Absatz 3In das Finanzierungsübereinkommen ist ferner eine Regelung darüber aufzunehmen, dass der im Übereinkommen zugesagte Finanzierungsbeitrag während der Laufzeit des Übereinkommens aus budgetären Notwendigkeiten durch die amtsführende Stadträtin bzw. den amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung gekürzt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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