Gesamte Rechtsvorschrift W-GWG

Gemeindewahlgesetz

W-GWG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters (Gemeindewahlgesetz - GWG.)

StF: LGBl.Nr. 30/1999

§ 1 W-GWG


Die Gemeindevertretung ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen. Als Verhältniswahl gilt dann, wenn keine Wahlvorschläge eingebracht werden, auch die Wahl jener Personen, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

§ 2 W-GWG


(1) Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(2) Die Wahl nach Abs. 1 ist gleichzeitig mit den Wahlen in die Gemeindevertretung durchzuführen, soweit sich aus den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes oder aus den §§ 51, 72 und 73 nichts anderes ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 3 W-GWG


Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 4 W-GWG


(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden. Vor der Sprengelwahlbehörde eines solchen Wahlsprengels können auch Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben, die aus anderen Gründen in der Krankenanstalt oder dem Pflegeheim anwesend sind, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008

§ 5 W-GWG


(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde,

b)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oder

c)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(3a) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.

(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte und einem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(8) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 8 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke veröffentlichen.

(11) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

§ 6 W-GWG


§ 6

Die zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Landtag zuständigen Wahlkommissionen für Gehunfähige, Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde sind gleichzeitig auch die zur Durchführung und Leitung von Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zuständigen Wahlbehörden. Für die Tätigkeit dieser Wahlbehörden gelten die für Wahlen zum Landtag anzuwendenden Vorschriften.

§ 7 W-GWG


§ 7*)
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) Landesbürger oder ausländischer Unionsbürger ist, in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012

§ 8 W-GWG


Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

a)

bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder

b)

die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

§ 9 W-GWG


(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 34/2018

§ 10 W-GWG


(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.

(4) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in der die Wahlen durchzuführen sind, im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

§ 11 W-GWG


*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 23/2008

§ 12 W-GWG


(2) Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 3 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(4) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(5) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(6) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund eines Berichtigungsverfahrens nach Abs. 3 und 4 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 letzter Satz des Landtagswahlgesetzes.

(7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(8) Der Bürgermeister hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auf Verlangen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfertigung des Wählerverzeichnisses nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird. Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 16/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022

§ 13 W-GWG


Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

§ 14 W-GWG


An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 15 W-GWG


(1) Jedem Wahlberechtigten, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wahlberechtigten neben der amtlichen Wahlinformation nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018

§ 16 W-GWG


a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.

(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und der Adresse jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

(4) Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnadresse beizufügen.

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

(7) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(8) Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022

§ 17 W-GWG


(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

§ 18 W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung zu prüfen. Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Bei begründeten Zweifeln am Inhalt einer Erklärung eines ausländischen Unionsbürgers nach § 16 Abs. 3 lit. b kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Staates, dessen Bürger der Wahlwerber ist, verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2).

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen, wenn

a)

er die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht aufweist oder nicht mehr aufweist, weil ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, oder

b)

den Unterstützungsunterschriften die gemäß § 16 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig beigefügt sind.

Wird der verbesserte Wahlvorschlag fristgerecht übergeben, so gilt er als rechtzeitig eingebracht. In der Zwischenzeit eingegangene vollständige Wahlvorschläge gehen in der Reihung vor.

(4) Wenn dem Wahlvorschlag für einen Bewerber die Zustimmungserklärung gemäß § 16 Abs. 5 oder die allenfalls erforderliche förmliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 3 lit. b nicht angeschlossen ist, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei aufzufordern, diese Erklärungen binnen 48 Stunden nachzureichen.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Die Erklärung muss eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen. Die Gemeindewahlbehörde hat auf dem Wahlvorschlag weiters jene Bewerber zu streichen,

a)

die nicht wählbar sind,

b)

deren Identität wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

c)

für die eine allenfalls erforderliche förmliche Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b oder eine Zustimmungserklärung nach § 16 Abs. 5 fehlt und trotz Aufforderung nicht nachgereicht wurde.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(6) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

er keine Parteiliste enthält oder diese durch Tod, Verzicht oder Streichung der Wahlwerber erschöpft ist,

c)

die Reihenfolge der Wahlwerber nicht mit fortlaufenden Ziffern vollständig und unzweifelhaft bezeichnet ist,

d)

ein ihm anhaftender Mangel nicht gemäß Abs. 3 behoben wird.

Die Gemeindewahlbehörde hat dies dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unverzüglich mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 7/2018, 34/2018

§ 19 W-GWG


(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.

(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

der Wahlwerber nicht wählbar ist,

c)

die Identität des Wahlwerbers wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

d)

der Name des Wahlwerbers bereits auf dem Vorschlag einer anderen Partei enthalten ist,

e)

einem Auftrag zur Verbesserung oder Nachreichung von Erklärungen nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

einem Auftrag zur Verbesserung nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

§ 20 W-GWG


(2) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022

§ 21 W-GWG


(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt (Partei). Eine Partei darf nur jenen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen, der in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(3) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung enthalten sind.

(4) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist auch Zustellungsbevollmächtigter für die Wahl des Bürgermeisters.

(6) Ändert sich nach § 17 die Parteibezeichnung für die Wahlen in die Gemeindevertretung, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 2 lit. a entsprechend.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 34/2018, 25/2019

§ 22 W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.

(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

a)

der Wahlwerber nicht wählbar ist (§ 9 Abs. 3),

b)

er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 nicht entspricht,

c)

er den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 nicht entspricht und dadurch die Identität des Wahlwerbers zweifelhaft ist,

d)

der Wahlwerber auf dem Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wird oder

e)

der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahlen in die Gemeindevertretung als nicht eingebracht gilt.

In diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.

(3) Ein Wahlvorschlag ist dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter mit der Einladung zurückzustellen, die Mängel binnen 48 Stunden zu beheben, wenn der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht oder dem § 21 Abs. 2 in einer anderen als der im Abs. 2 genannten Art nicht entspricht. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist behoben, gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht. Die Gemeindewahlbehörde hat fehlerhafte oder fehlende Angaben gemäß § 21 Abs. 2 lit. b, die die Identität eines Wahlwerbers nicht berühren, nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 23 W-GWG


a)

ihr Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ungültig ist, weil der Wahlwerber nicht wählbar ist oder auf dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gestrichen wurde,

b)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert,

c)

der Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, oder

d)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens bis 17.00 Uhr des 27. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 28. Tages vor dem Wahltag, so finden die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der betreffenden Gemeinde nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat den Tag für die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters und den Tag der Stichwahl in der betreffenden Gemeinde neu festzusetzen und diese Verordnung durch die Gemeindewahlbehörde unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Beide Tage dürfen nicht mehr als vier Wochen nach dem gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzten Wahltag bzw. Tag der Stichwahl liegen.

(3) Im Fall des Abs. 2 kann die Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, Ergänzungsvorschläge nach § 19 und nach Abs. 1 bis spätestens am 13. Tag vor dem neuen Wahltag einbringen. Die §§ 21 Abs. 1 bis 5 sowie 22 gelten sinngemäß. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 25 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 56 nach dem neuen Wahltag.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 4/2022

§ 24 W-GWG


(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein.

(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022

§ 25 W-GWG


(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens drei Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022

§ 26 W-GWG


(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.

(3) Je Gemeinde soll nach Möglichkeit mindestens ein Wahllokal für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung benützbar sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 61/2012

§ 27 W-GWG


(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.

(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 28 W-GWG


(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen bzw. seine Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den bzw. die Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 29 W-GWG


(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.

(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in die Gemeindevertretung nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.

(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 30 W-GWG


(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er darf keine Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde zulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zwecks Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 31 W-GWG


(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18 des Landtagswahlgesetzes) vorzuhalten.

(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:

a)

Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

b)

Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

c)

Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

d)

Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

e)

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

f)

Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

(4) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 21/2014, 37/2018

§ 32 W-GWG


(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 15) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 35 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.

(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und legt das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Will er das nicht, so hat er das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Kuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.

(5) Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime besondere Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel und dessen bzw. deren Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019

§ 33 W-GWG


(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist im Wählerverzeichnis an der entsprechenden Stelle zu vermerken.

(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Im Abstimmungsverzeichnis ist in der Rubrik „Anmerkung“ darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Wahlkartenwähler handelt. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen.

(4) Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 1 und 2 lit. a erster Fall), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen. Im Übrigen sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

§ 34 W-GWG


Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 34/2018

§ 35 W-GWG


Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008

§ 36 W-GWG


Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013

§ 37 W-GWG


(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission für Gehunfähige ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 5 Abs. 3 lit. b ausgestellt, so haben die Wahlkommissionen für Gehunfähige dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der Wahlkommissionen für Gehunfähige, einem Wahlzeugen nach § 29 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 49) zu vermerken.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018

§ 37a W-GWG


(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den bzw. die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals beim Gemeindeamt einlangt.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in dem Feld „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (§ 41a) unter Verschluss zu verwahren.

(5) Zur Prüfung, ob die Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig (§ 41a Abs. 1). Zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, soweit sie hiezu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde (§ 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Landtagswahlgesetz) tätig ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019

§ 38 W-GWG


Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 39 W-GWG


(1) Für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Das Ausmaß des jeweiligen Stimmzettels bestimmt sich hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung nach der Zahl der Parteien und hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters nach der Zahl der Wahlwerber. Sie sind so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt. Der amtliche Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung muss von anderer Farbe sein als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

(2) Die Angaben auf dem bzw. den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien bzw. Wahlwerber die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

(3) Der Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist nach dem in Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung“ zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 2) mit der Parteibezeichnung und einer allfälligen Kurzbezeichnung anzuführen. Die Wahlwerber für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr und Beruf in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 20 Abs. 1) anzugeben.

(4) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist nach den in Anlage 5 und 6 dargestellten Mustern herzustellen und als „Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters“ zu bezeichnen. Die Reihenfolge der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entspricht der Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(5) Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichem oder ähnlichem Vor- oder Familiennamen erforderlich ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch weitere Angaben auf dem jeweiligen Stimmzettel, wie die Adresse oder einen Hausnamen, anführen.

(6) Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen und dem Bürgermeister zur Zustellung nach § 15 zu übergeben. Für den Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden Stimmzettel in der Anzahl von 20 % der Wahlberechtigten zu übergeben; sind keine Sprengelwahlbehörden eingerichtet, hat die Gemeindewahlbehörde diese Stimmzettel bereitzuhalten. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, zu übergeben. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(7) Mit Ausnahme des im Abs. 6 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(8) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

§ 40 W-GWG


(1) Der Wähler hat den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf jeweils nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt, Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

(4) Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat der Wähler jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 41 W-GWG


(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(2) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder

d)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,

e)

wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.

(5) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder

b)

weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.

(6) Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.

a)

Die Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

b)

Die Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.

(7) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme.

(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 41a W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

c)

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

d)

die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

e)

die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

(6) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019

§ 42 W-GWG


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.

(3) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 37a Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 41a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 32 Abs. 3) zu legen.

(4) Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

a)

die Zahl der Wahlkuverts und

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.

(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.

(6) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 5 festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die jeweilige Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die jeweilige Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die jeweilige Zahl der gültigen Stimmen,

d)

hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),

e)

hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die jeweiligen Wahlwerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und

f)

hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden gültigen Stimmen oder, wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wurde, die Zahl der auf „ja“ lautenden Stimmen und die Zahl der auf „nein“ lautenden Stimmen.

(7) Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

a)

der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,

b)

im Fall des § 41 Abs. 6 lit. a Z. 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(8) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019

§ 43 W-GWG


(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,

c)

Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d)

die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern,

e)

den Wortlaut der sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung),

f)

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

g)

die Zahl der gemäß § 42 Abs. 3 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

h)

die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden,

i)

die Zahl der Wahlkuverts (§ 42 Abs. 4 lit. a),

j)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 42 Abs. 4 lit. b),

k)

wenn die gemäß lit. i zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach lit. h zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. j anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,

l)

die Feststellungen gemäß „§ 42 Abs. 6 wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

m)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl der Vorzugsstimmen,

n)

Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,

d)

die nicht benötigten Stimmzettel,

e)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß § 42 Abs. 3 ausgeschiedenen Wahlkarten,

f)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern zu ordnen sind, und

g)

die ungültigen Stimmzettel der jeweils durchgeführten Wahl.

(3) Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(6) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

§ 44 W-GWG


(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 45 W-GWG


(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses obliegt der Gemeindewahlbehörde.

(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie zunächst die Wahlergebnisse der Sprengelwahlbehörden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Sodann hat sie zu ermitteln:

a)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme) und die von jedem Wahlwerber erreichte Zahl der Vorzugsstimmen sowie

b)

für die Wahl des Bürgermeisters die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen und die Summe der auf jeden Wahlwerber entfallenden Stimmen oder, im Fall der Abstimmung über einen einzigen Wahlvorschlag, die Summe der auf den Wahlwerber entfallenden auf „ja“ lautenden Stimmen und die Summe der auf „nein“ lautenden Stimmen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 2 lit. a die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

a)

Der auf der veröffentlichten Parteiliste an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate in der betreffenden Gemeinde zu vergeben sind. Der auf der veröffentlichten Parteiliste an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger und so fort.

b)

Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 32 Vorzugspunkte.

c)

Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 21/2014, 34/2018

§ 46 W-GWG


(1) Die Gemeindevertretungsmandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.

(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate erreicht ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungsmandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 47 W-GWG


(1) Die auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Wenn ein Wahlwerber bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder in die Stichwahl kommt, ist ihm das erste Gemeindevertretungsmandat, das auf seine Partei entfällt, zuzuweisen.

(3) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Abs. 1 oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen

a)

größer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und

b)

mindestens so groß ist, wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 10 v.H. der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte.

(4) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 46 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein, als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 16 Abs. 3 lit. b) abzüglich der Zahl der gemäß § 46 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2018, 34/2018

§ 48 W-GWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären,

a)

dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und

b)

der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(2) Hat keiner der Wahlwerber, dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so ist nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen.

(3) Wurde nur über einen einzigen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters abgestimmt, hat ihn die Gemeindewahlbehörde als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, wenn seine Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lauten.

(4) Wenn nach den Abs. 1 bis 3 kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird und nicht nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen ist, ist der Bürgermeister nach § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

§ 49 W-GWG


(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

d)

die Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Gemeindevertretungsmandate,

e)

die Namen der gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte und Vorzugsstimmen,

f)

die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen.

(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

den Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,

b)

im Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls

c)

die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022

§ 50 W-GWG


(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

§ 51 W-GWG


(1) Ein zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) hat stattzufinden, wenn

a)

bei den Wahlen in die Gemeindevertretung mehrere Parteien mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten haben und

b)

keiner der Wahlwerber dieser Parteien für das Amt des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(2) Die Stichwahl findet zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters statt, die die meisten gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Wahlen in die Gemeindevertretung für die Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

§ 52 W-GWG


Der Stichwahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

§ 53 W-GWG


Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

§ 54 W-GWG


(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn

a)

einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen,

b)

beide Wahlwerber darauf verzichten, sich der Wahl zu stellen,

c)

ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl die Wählbarkeit verliert und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird, oder

d)

ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt und für ihn kein Ergänzungsvorschlag (§ 55) eingebracht wird.

(2) Ein Verzicht ist schriftlich zu erklären und persönlich der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a ist der andere Wahlwerber als gewählt zu erklären. Im Fall der lit. b, c und d ist der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

§ 55 W-GWG


(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn

a)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert oder

b)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein.

(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am elften Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.

(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 36/2009

§ 57 W-GWG


Erhalten bei der Stichwahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als gewählt, dessen Partei bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

§ 59 W-GWG


Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieser Anmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 16 Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung; das Gleiche gilt, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht zurückgenommen wurden (§ 16 Abs. 8).

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

§ 60 W-GWG


(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen. Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken. Der Stimmzettel hat eine Liste zu enthalten, in die der Familien- und der Vorname und allenfalls Geburtsjahr, Beruf oder Adresse der Gewählten eingetragen werden können. Die Zahl der leeren Zeilen richtet sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder, die in der Gemeinde zu wählen sind.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 34/2018

§ 61 W-GWG


(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.

(4) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(5) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.

(6) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.

§ 62 W-GWG


(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens doppelt so viele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel in die Stimmliste derart einzutragen, dass bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.

(2) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (§ 39 Abs. 5) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 61 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.

(3) Ist auf einem Stimmzettel der Name derselben Person mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die Übrigen gelten als nicht beigesetzt.

(4) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen.

(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und nicht wählbare Personen zu streichen.

(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 43 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten in eine Gemeindestimmliste zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.

§ 63 W-GWG


(1) Von den in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 34 des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt.

(2) Die übrigen in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten als Ersatzmitglieder gewählt, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.

(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.

(4) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.

§ 64 W-GWG


Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

§ 65 W-GWG


Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

10. Abschnitt*)

*) aufgehoben durch LGBl. Nr. 16/2004

§ 66 W-GWG (weggefallen)


§ 66 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 67 W-GWG (weggefallen)


§ 67 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 68 W-GWG (weggefallen)


§ 68 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 69 W-GWG (weggefallen)


§ 69 W-GWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 70 W-GWG


(2) Wenn ein Gemeindevertretungsmandat durch Tod, Mandatsverlust oder Mandatsverzicht frei wird, hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 47 Abs. 1 und 49 Abs. 5 das Ersatzmitglied – wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, das Ersatzmitglied derselben Partei – in der in § 47 Abs. 6 bzw. § 63 bezeichneten Reihenfolge auf die freigewordenen Gemeindevertretungsmandate zu berufen. Ein Ersatzmitglied kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihtes Ersatzmitglied sie anzunehmen bereit ist.

(3) Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es von der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

§ 71 W-GWG


Wenn die Gemeindevertretung ihre Auflösung beschließt, oder wenn die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzmitglieder erledigt ist, hat der Bürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters für die restliche Funktionsperiode auszuschreiben.

§ 72 W-GWG


(1) Erlischt das Amt des von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählten Bürgermeisters innerhalb von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl durch Tod, Amtsverlust, Amtsverzicht oder Abberufung vorzeitig, hat der Vizebürgermeister umgehend die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierung hat hierauf ohne Verzug Neuwahlen des Bürgermeisters für die restliche Funktionsdauer der Gemeindevertretung auszuschreiben.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur jene Parteien einbringen, die in der Gemeindevertretung vertreten sind. Sie können einen ihrer Gemeindevertreter als Wahlwerber vorschlagen. Der Wahlvorschlag muss spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte ihrer Gemeindevertreter eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein. Dies gilt auch für Ergänzungsvorschläge; diese müssen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(3) Für die Nachwahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel nach den in den Anlagen 5 und 6 dargestellten Mustern zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der Stärke der Parteien, von denen sie vorgeschlagen wurden, von oben nach unten anzuführen. Ist nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zu veröffentlichen, hat der Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob dieser Wahlwerber Bürgermeister werden soll. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben.

(4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

§ 73 W-GWG


Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.

§ 74 W-GWG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 75 W-GWG


Das Ergebnis der Wahlen und aller später eintretenden Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeindevertretung sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben.

§ 76 W-GWG


Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde entstehen, hat das Land zu tragen, für die übrigen Kosten haben die Gemeinden aufzukommen.

§ 77 W-GWG


Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden oder im ganzen Land unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb der Wahlgemeinde, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 78 W-GWG


(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

trotz Annahme die Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde (§ 6) ohne stichhältigen Grund verweigert,

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 16 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt zu sein (§ 16 Abs. 7),

d)

einem der im § 27 Abs. 1 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 30 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 38),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl. Nr. 58/2001, 16/2004, 61/2012, 21/2014

§ 79 W-GWG


(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Bei nach Stunden bestimmten Fristen endet die Frist in den im vorigen Satz genannten Fällen am nächsten Werktag um 17.00 Uhr. Der dritte Satz findet auf die in den §§ 5 Abs. 4 und 37a Abs. 3 genannten Fristen keine Anwendung.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 16, 18, 19, 21 bis 23, 47 Abs. 7, 54 Abs. 2, 55, 63 Abs. 4, 70 Abs. 1 und 72.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

§ 80 W-GWG


(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(2) Art. XI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl. Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 44/2013, 34/2018

§ 81 W-GWG


(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, die aufgrund außerordentlicher Verhältnisse, wie von der Landesregierung mit Verordnung LGBl.Nr. 14/2020 festgestellt, nicht am ursprünglich vorgesehenen Wahltag des 15. März 2020 durchgeführt werden konnten, sind nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse neu von der Landesregierung auszuschreiben und spätestens neun Monate nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

(2) Ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung gilt im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 16 eingebracht.

(3) Desgleichen gilt ein im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag eingebrachter und abgeschlossener Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters im Hinblick auf den neuen Wahltag als ausreichend unterstützt nach § 21 eingebracht.

(4) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind alle im Hinblick auf den ursprünglich vorgesehenen Wahltag gesetzten Wahlhandlungen nicht weiter beachtlich. Für den ursprünglich vorgesehenen Wahltag beantragte Wahlkarten, welche bei der Wahlbehörde eingelangt sind oder noch einlangen, sind von dieser ungeöffnet zu vernichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2020

§ 82 W-GWG


(1) Art. XII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Bekanntmachungen, Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 Abs. 2, 49 Abs. 5, 50 Abs. 2, 56, 58 und 70 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anlage

Anl. 1 W-GWG



(zu § 5 Abs. 5)

Muster einer Wahlkarte*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018

Anl. 2 W-GWG



(zu § 12 Abs. 1)

Muster eines Wählerverzeichnisses*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Anl. 3 W-GWG



(zu § 31 Abs. 1)

Muster eines Abstimmungsverzeichnisses*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Anl. 4 W-GWG



(zu § 39 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

Anl. 5 W-GWG



(zu § 39 Abs. 4 und § 72 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

Anl. 6 W-GWG



(zu § 39 Abs. 4 und § 72 Abs. 3)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

Anl. 7 W-GWG



(zu § 53)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Anl. 8 W-GWG



(zu § 60)

Muster amtlicher Stimmzettel*)

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

Anl. 9 W-GWG (weggefallen)


Anl. 9 W-GWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Anl. 10 W-GWG (weggefallen)


Anl. 10 W-GWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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