§ 17 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

In Kraft seit 25.06.1999 bis 31.12.9999
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