§ 12 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(2) Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 3 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Einwohner, der in der Wählerkartei eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Verzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(4) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, sofern sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(5) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(6) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund eines Berichtigungsverfahrens nach Abs. 3 und 4 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 letzter Satz des Landtagswahlgesetzes.

(7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 und 5 anzuwenden.

(8) Der Bürgermeister hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auf Verlangen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfertigung des Wählerverzeichnisses nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird. Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 6/2004, 16/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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