§ 5 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde,

b)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 37 Abs. 3 oder

c)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(3a) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters ist eine gemeinsame Wahlkarte für beide Wahlen auszustellen.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.

(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben der Wahlkarte und einem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Der amtliche bzw. die amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(8) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(9) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 8 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 8 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke veröffentlichen.

(11) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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