§ 8 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,

a)

bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder

b)

die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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