§ 32 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 5), der er zuvor das Wahlkuvert und den bzw. die Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 15) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 35 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben.

(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den bzw. die ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und legt das Kuvert ungeöffnet in die Urne. Will er das nicht, so hat er das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Kuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Es dürfen zur Wahl nur die amtlichen Kuverts verwendet werden.

(5) Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime besondere Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 3 geschaffen sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wahlberechtigten ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wahlberechtigten in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten, insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wahlberechtigten bei der Ausfüllung des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel und dessen bzw. deren Einlegung in das Wahlkuvert nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 34/2018, 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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