§ 33 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist im Wählerverzeichnis an der entsprechenden Stelle zu vermerken.

(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Im Abstimmungsverzeichnis ist in der Rubrik „Anmerkung“ darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Wahlkartenwähler handelt. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen.

(4) Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 1 und 2 lit. a erster Fall), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen. Im Übrigen sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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