§ 50 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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