§ 64 W-GWG

W-GWG - Gemeindewahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012

In Kraft seit 17.08.2012 bis 31.12.9999
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