Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem wählbaren Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist daher insbesondere ungültig, wenn
1.Ziffer einsein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
2.Ziffer 2auf ihm der Name eines nicht wählbaren Zivildienstleistenden eingetragen wurde,
3.Ziffer 3auf ihm mehrere Namen eingetragen oder angekreuzt wurden,
4.Ziffer 4auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
5.Ziffer 5sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Zivildienstleistenden der Wähler seine Stimme geben wollte.
(3)Absatz 3,Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, die auf den gleichen Namen lauten, so ist nur ein Stimmzettel gültig. Werden zwei oder mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Namen lauten, vorgefunden, so sind alle ungültig. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
(4)Absatz 4,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Abs. 2 oder 3 ergibt.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung des gewählten Zivildienstleistenden angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund nach Absatz 2, oder 3 ergibt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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