Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Wahlleiter hat nach Beendigung der Stimmabgabe
1.Ziffer einsdie zeitgerecht eingelangten Briefumschläge derjenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und die ungeöffneten Wahlkuverts in die Urne zu legen,
2.Ziffer 2die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
3.Ziffer 3die Wahlurne zu entleeren,
4.Ziffer 4die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Wahlleiter hat die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.
(3)Absatz 3,Zu spät einlangende Briefumschläge sind ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und zu den Wahlakten zu legen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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