Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
1.Ziffer einsmit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
2.Ziffer 2mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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