§ 5 VP-WO Anzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

VP-WO - Vertrauenspersonen-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

  1. 1.Ziffer einsmit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
  2. 2.Ziffer 2mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 VP-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 VP-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 VP-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 VP-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 VP-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 VP-WO
§ 6 VP-WO