Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (Paragraph 37 d, Absatz 4, ZDG) oder hat eine Abberufung nach Paragraph 18, stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
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