§ 6 VP-WO Neuwahlen

VP-WO - Vertrauenspersonen-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen. Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (Paragraph 37 d, Absatz 4, ZDG) oder hat eine Abberufung nach Paragraph 18, stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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