Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (§ 37d Abs. 3 ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.Bei einer Abstimmung über die Abberufung einer Vertrauensperson oder eines Stellvertreters (Paragraph 37 d, Absatz 3, ZDG) sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.
(2)Absatz 2,Für die Abberufung einer Vertrauensperson (Stellvertreters) ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vertrauensperson (Stellvertreter) in ihrer Funktion bestätigt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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