§ 20 VP-WO In-Kraft-Treten

VP-WO - Vertrauenspersonen-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung), BGBl. II Nr. 95/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Wahl des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden (Vertrauensmänner-Wahlordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2010 treten mit 1. November 2010 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz 2, 11, Absatz 4, sowie die Anlagen 2, 3 4b und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2010, treten mit 1. November 2010 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4, sowie die Anlagen 2, 3, 4b und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 VP-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 VP-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 VP-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 VP-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 VP-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VP-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 VP-WO
Anl. 1 VP-WO