Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Nach Abschluss des Wahlvorschlages nach § 9 sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislichNach Abschluss des Wahlvorschlages nach Paragraph 9, sind den Wahlberechtigten, die von der Ausübung ihres Wahlrechtes mittels Briefwahl Gebrauch machen wollen und dies der Wahlkommission spätestens bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag schriftlich mitgeteilt haben, im Wege der Einrichtung oder Einsatzstelle nachweislich
4.Ziffer 4ein frankierter und mit der Adresse der Wahlkommission sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag
zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
(2)Absatz 2,Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten.
(3)Absatz 3,Die Unterlagen nach Abs. 1 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.Die Unterlagen nach Absatz eins, sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln oder auszuhändigen, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zur Beendigung der Stimmabgabe am Wahltag bei der Wahlkommission einlangen können.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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