Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (§ 2) durchzuführen.Die Wahl ist von der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle (Paragraph 2,) durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Anzahl der jeweils bei seinen Einrichtungen oder Einsatzstellen eingesetzten Zivildienstleistenden der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Dienstantritt der Zivildienstleistenden bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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