Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Wahlergebnis und die Namen der Vertrauensperson sowie des (der) Stellvertreter(s) sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Rechtsträgers der Einrichtung unverzüglich in den Einrichtungen oder Einsatzstellen an einer für alle Zivildienstleistenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Zivildienstserviceagentur, der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach § 18 – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Die Zivildienstserviceagentur, der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde sind vom Rechtsträger der Einrichtung über eine durchgeführte Wahl – wie auch über eine Abberufung nach Paragraph 18, – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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