§ 15 VetFIV Haltbarkeitsdauer und Lagerungshinweise

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die Haltbarkeitsdauer gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. e sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/6 sind in der Fachinformation Aussagen überÜber die Haltbarkeitsdauer gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/6 sind in der Fachinformation Aussagen über
    1. 1.Ziffer einsdie Dauer der Haltbarkeit in der Primärverpackung,
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der Haltbarkeit nach Gebrauchsfertigmachung der Veterinärarzneispezialität gemäß den Anweisungen, und
    3. 3.Ziffer 3sofern dies erforderlich ist, die Dauer der Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen der Primärverpackung.
  2. (2)Absatz 2,Die Fachinformation hat die Hinweise auf die Lagerungsbedingungen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. e sublit. iii der Verordnung (EU) 2019/6 zu enthalten, welche für die in Z 1 angegebene Dauer der Haltbarkeit Voraussetzung sind.Die Fachinformation hat die Hinweise auf die Lagerungsbedingungen gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera e, sublit. iii der Verordnung (EU) 2019/6 zu enthalten, welche für die in Ziffer eins, angegebene Dauer der Haltbarkeit Voraussetzung sind.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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