§ 17 VetFIV Angaben zur Zulassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Zulassungsnummer gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ sind zulässig. Die Zulassungsnummer gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera g, der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ sind zulässig.

In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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