Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. l der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Einstufung der Veterinärarzneispezialität hinsichtlich der Verschreibungspflicht anzugeben. Dabei ist ein Hinweis auf den Rezeptpflicht- bzw. Suchtgiftstatus der Veterinärarzneispezialität aufgrund des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, bzw. des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr.112/1997, dessen Einstufung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/6 zu erfolgen hat, anzubringen.Gemäß Artikel 35, Absatz eins, Litera l, der Verordnung (EU) 2019/6 ist die Einstufung der Veterinärarzneispezialität hinsichtlich der Verschreibungspflicht anzugeben. Dabei ist ein Hinweis auf den Rezeptpflicht- bzw. Suchtgiftstatus der Veterinärarzneispezialität aufgrund des Rezeptpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, bzw. des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.112 aus 1997,, dessen Einstufung gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/6 zu erfolgen hat, anzubringen.
(2)Absatz 2,Bei Veterinärarzneispezialitäten, die im Kleinen nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, ist der Hinweis „apothekenpflichtig“ anzubringen.
(3)Absatz 3,Bei Veterinärarzneispezialitäten, bei denen die Abgabe im Kleinen gemäß § 49 TAMG nicht den Apotheken vorbehalten ist, hat ein Hinweis auf die Abgabe im Kleinen zu erfolgen.Bei Veterinärarzneispezialitäten, bei denen die Abgabe im Kleinen gemäß Paragraph 49, TAMG nicht den Apotheken vorbehalten ist, hat ein Hinweis auf die Abgabe im Kleinen zu erfolgen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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