Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die pharmakologischen Angaben im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. d sublit. i bis iii der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen Aussagen überDie pharmakologischen Angaben im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera d, sublit. i bis iii der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen Aussagen über
1.Ziffer einsdie Wirkstoffgruppe nach dem anatomisch-therapeutisch-chemikalischen Veterinärcode („ATCvet Code“),
2.Ziffer 2pharmakologische Angaben hinsichtlich den Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
3.Ziffer 3jene pharmakodynamischen Wirkungen, die im Hinblick auf eine sichere und zweckdienliche Anwendung von Bedeutung sind,
4.Ziffer 4pharmakokinetischen Angaben über die allgemeinen Merkmale des Wirkstoffes im Hinblick auf
a)Litera aAbsorption,
b)Litera bVerteilung,
c)Litera cMetabolisierung und
d)Litera dAusscheidung, sowie
e)Litera edie Merkmale der Zieltierart, für die die Veterinärarzneispezialität bestimmt ist, über Besonderheiten im Zusammenhang mit bestimmten Begleitumständen der Anwendung sowie über jeden bekannten Zusammenhang zwischen Plasma/Blutkonzentration und therapeutischer Wirkung und Nebenwirkung,
f)Litera ffalls zutreffend, sind hier Angaben zur Umweltverträglichkeit, die für die Umwelt von besonderer Bedeutung sind, anzuführen.
(2)Absatz 2,Bei immunologischen Veterinärarzneispezialitäten sind anstelle Abs. 1 Z 2 und Z 3 immunologische Angaben zu machen.Bei immunologischen Veterinärarzneispezialitäten sind anstelle Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, immunologische Angaben zu machen.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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