§ 8 VetFIV Anwendung während der Trächtigkeit, Laktation oder Legeperiode

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Angaben zur Anwendung während der Trächtigkeit und Laktation bzw. Legeperiode im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. vii der Verordnung (EU) 2019/6 haben insbesondere Aussagen zu umfassen über Die Angaben zur Anwendung während der Trächtigkeit und Laktation bzw. Legeperiode im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera c, sublit. vii der Verordnung (EU) 2019/6 haben insbesondere Aussagen zu umfassen über

  1. 1.Ziffer einsdie Schlussfolgerungen aus nichtklinischen Reproduktions- und Fertilitätsstudien sowie entsprechende klinische Erfahrungen,
  2. 2.Ziffer 2das Risiko in bestimmten Zeiten der Trächtigkeit unter Bezugnahme auf eine Bewertung im Sinne der Z 1, unddas Risiko in bestimmten Zeiten der Trächtigkeit unter Bezugnahme auf eine Bewertung im Sinne der Ziffer eins,, und
  3. 3.Ziffer 3die Möglichkeit der Anwendung der Veterinärarzneispezialität an weiblichen reproduktionsfähigen und trächtigen Tieren und Tieren während der Laktation bzw. Legeperiode.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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