Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,In der Fachinformation sind die Nebenwirkungen der Veterinärarzneispezialität im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. vi der Verordnung (EU) 2019/6 für jede Zieltierart anzugeben. Die Angaben haben zumindest Aussagen überIn der Fachinformation sind die Nebenwirkungen der Veterinärarzneispezialität im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera c, sublit. vi der Verordnung (EU) 2019/6 für jede Zieltierart anzugeben. Die Angaben haben zumindest Aussagen über
1.Ziffer einsArt und Schweregrad der Nebenwirkung und
2.Ziffer 2die Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkung
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Sofern zutreffend sind zusätzliche Informationen wie die Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Dosierung, die Dauer und Auswirkungen der Nebenwirkung oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anzugeben.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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