Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sindDie Wartezeit ist im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera c, sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind
1.Ziffer einsdie unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
2.Ziffer 2Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig
gesondert anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
In Kraft seit 29.01.2025 bis 31.12.9999
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